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Satzung des „SPIEKER - Heimatbund für niederdeutsche Kultur e. V.(Stand: Juli 1991)

§1
Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen De SPIEKER - Heimatbund für niederdeutsche Kultur e. V.". Er hat seinen Sitz in Oldenburg und ist im Vereinsregister unter der Nr. 1481 beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 


§2
Ziele
und Aufgaben:

Der Verein hat die Aufgabe, die Belange der niederdeutschen Kultur auf den Gebieten Brauchtum, Sprache, Schrifttum, Laienspiel, Singen, Volkstanz und Trachtenforschung zu vertreten und zu fördern.
 


§3
Gemeinnützigkeit:

1.     Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.
3.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.  
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 


§4
Abteilungen:

1. Zur Durchführung der in § 2 festgelegten Aufgaben werden Abteilungen bzw. Arbeitsgruppen gebildet. Z. Zt. sind vorhanden: Schrieverkring, Mesterkring, Pastorenkring, Späälkring, Singkring, Danzkring, Literatur-Telefon und Abteilung Trachtenkunde. Bei Bedarf können weitere Abteilungen bzw. Gruppen gebildet werden.
2.    
Die Mitglieder der Abteilungen wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren einen Leiter.
3.     Die Leiter der Abteilungen laden nach Rücksprache mit dem SPIEKER-Baas die Mitglieder zu Arbeitstagungen ein. Der Vorstand wird zu allen Veranstaltungen mit eingeladen.
4.     Über die Arbeitstagungen wird ein Protokoll angefertigt. Eine Abschrift ist dem Vorstand auszuhändigen.
5.     Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer Abteilung ist die SPIEKER-Mitgliedschaft eines Vereins bzw. einer Gruppe oder die persönliche SPIEKER-Mitgliedschaft.
Gäste können auf Wunsch an den Arbeitstagungen teilnehmen.
 


§5
Mitgliedschaft:

Mitglieder des SPIEKER können Vereine und als Verein geführte selbständige Spiel-, Sing- und Tanzgruppen sowie Einzelpersonen werden. Als fördernde Mitglieder können beitreten: Landkreise, Städte, Gemeinden, die regelmäßig den Verein mit Beihilfen unterstützen und dadurch die Arbeitsfähigkeit absichern. Die jährlichen Beihilfen der Förderer richten sich nach ihrer Leistungsfähigkeit, sollten jedoch den 3-fachen Jahresbeitrag für korporative Mitglieder nicht unterschreiten. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft verliert,
1.     wer seinen Austritt zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt,
2.    
wer ein Jahr mit seinem Beitrag rückständig ist und trotz Mahnung den rückständigen Beitrag nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Mahnung gezahlt hat,
3.    
wer durch Beschluß des Vorstandes und des Beirates ausgeschlossen wird. Ausgeschlossen werden kann, wer den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dem Ausgeschlossenen sind die Gründe der Ausschließung schriftlich mitzuteilen. Er kann binnen 14 Tagen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Jahreshauptversammlung. Die Hauptversammlung kann den Beschluß des Vorstandes und des Beirats zur Ausschließung nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufheben.


§6
Organe des Vereins:

Die Organe des Vereins sind:
1.
     Die Mitgliederversammlung
2.
     Der Vorstand
3.  Der Beirat.

Vorstand und Beirat tagen im allgemeinen gemeinsam. Die Beschlüsse in den Organen und Abteilungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.


§7
Vorstand:

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus dem 1.     Vorsitzenden (genannt SPIEKER-Baas)
2.     Vorsitzenden Schriftführer Schatzmeister.

Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB, während der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Die Mitglieder des Vorstandes sind folgenderma
ßen zu wählen: Im gleichen Jahr: der Vorsitzende (SPIEKER-Baas) und der Schatzmeister im andern Jahr der 2. Vorsitzende und der Schriftführer.
Als Übergangsregelung gilt die erste Wahl nach dieser Satzung: wonach der SPIEKER-Baas und der Schatzmeister für 3 Jahre gewählt werden, der 2. Vor­sitzende und der Schriftführer nur für die Dauer von 2 Jahren. Danach erfolgen die entsprechenden Wahlen für die einzelnen zu wählenden Mitglieder des Vorstandes jeweils nach Ablauf von 3 Jahren.


§8
Beirat:

Der Beirat hat beratende Funktion. Zum Beirat gehören die Leiter der Abteilungen und Arbeitsgruppen. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Wahlperiode weitere Beiratsmitglieder berufen, z. B. je einen Vertreter des Heimatbundes für das Oldenburger Münsterland und der Arbeitsgemeinschaft Oldenburgische Heimatvereine in der Oldenburgischen Landschaft sowie den Schriftleiter des Plattdüütsch Kienners", ferner ein Mitglied als Vertreter der fördernden Mitglieder.


§9
Mitgliederversammlung:

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und sollte in der ersten Hälfte jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende unverzüglich einzuberufen, wenn
1.     Der Vorstand oder der Beirat dieses verlangen,
2.     wenigstens 10 Prozent der Mitglieder dieses schriftlich beantragen.

Die Mitglieder sind durch den 1. Vorsitzenden in der Regel wenigstens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. In dringenden Fällen oder für außerordentliche Mitgliederversammlungen kann die Ladefrist verkürzt werden. Weitere Anträge an die Mitgliederversammlung sind in der Regel mindestens 1 Woche vor der Versammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Bei der Abstimmung in der Versammlung haben die anwesenden Mitglieder des Vorstandes und des Beirates sowie jedes anwesende Einzelmitglied eine Stimme; korporative und fördernde Mitglieder (Vereine, selbständige Gruppen usw.) haben drei Stimmen, sofern wenigstens drei Personen anwesend sind. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer für das kommende Jahr. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Vereinskasse.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Vereinsbeitrages. Er ist in der ersten Jahreshälfte zu zahlen.
Beschl
üsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
 


§10
Auflösung:

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, nur zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einzuberufende außerordentliche Mitglieder­versammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle einer Aufl
ösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Oldenburgische Landschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

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